4.4.2. Am 8. März 2023 fand im Rahmen des Vollstreckungsverfahrens ein Augenschein statt, an welchem die Beschwerdeführerin teilnahm und sich äussern konnte (vgl. vorne lit. B/1). Im Anschluss daran erliess der Gemeinderat Q._____ die erste (nicht angefochtene) Vollstreckungsverfügung vom 20. März 2023 (vgl. vorne lit. B/2). Mit diesem Entscheid wurde eine Nachfrist zur Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands angesetzt, verbunden mit der Androhung der Ersatzvornahme.