Die Abklärung des Sachverhalts unter Einhaltung der Verfahrensrechte der Betroffenen und die materielle Beurteilung finden nicht im Vollstreckungsverfahren, sondern im Bewilligungsverfahren statt und müssen daher im Vollstreckungsverfahren nicht wiederholt werden (vgl. HERZOG/SIEBER, a.a.O., Art. 116 N. 11). Dementsprechend sieht Art. 30 Abs. 2 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021) auf Bundesebene auch vor, dass die vorgängige Anhörung beim Erlass von Vollstreckungsverfügungen unterbleiben kann.