4.3. Die Beigeladenen wenden ein, der Sachverhalt sei bereits mehrfach erhoben worden und ein nochmaliger förmlicher Augenschein nicht erforderlich gewesen. Es sei nachvollziehbar, dass die Kontrolle nicht vorgängig angekündigt worden sei. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liege nicht vor (Beschwerdeantwort, Rz. 22 f.; Duplik, Rz. 32).