4. 4.1. Die Beschwerdeführerin macht eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend. Der Gemeinderat Q._____ habe den angefochtenen Entscheid vom 30. Oktober 2023 ohne vorherige Anhörung erlassen, nachdem sie ihm den Abschluss des Rückbaus mit Schreiben vom 15. April 2023 angezeigt habe (Beschwerde, Rz. 23 ff.). Zudem habe sie vom "Augenschein" am 27. September 2023 nichts gewusst und erst nachträglich davon erfahren. Eine Einladung sei nicht erfolgt und die Möglichkeit, zum Beweisergebnis Stellung zu nehmen, habe nicht bestanden (Replik, Rz. 21).