zumal das Protokoll des (späteren) Augenscheins vom 8. März 2023 (vorne lit. B/1) den damaligen Stand des Rückbaus dokumentiert. Im Übrigen wird nochmals auf die besondere Natur des Rechtsmittelverfahrens gegen Vollstreckungsentscheide verwiesen (vgl. vorne Erw. II/1.2). Der Verfahrensantrag ist demzufolge abzuweisen.