Im vorliegenden Verfahren ist zu prüfen, ob ein formell genügender Sachentscheid vorhanden ist und dessen Grenzen eingehalten wurden (vgl. vorne Erw. I/2.1). Inwiefern das erwähnte Schreiben, das nach Eintritt der Rechtskraft des Sachentscheids, aber vor Erlass der Vollstreckungsverfügung, diesbezüglich von Relevanz sein könnte, ist nicht ersichtlich und wird nicht dargetan. Auf dessen Beizug kann folglich verzichtet werden, - 10 -