Mit ihrem Einbezug ins Verfahren erhielten die Beigeladenen Parteistellung und die damit verbundenen Rechte und Pflichten (§ 12 Abs. 2 VRPG). 3. Die Beschwerdeführerin stellt den Verfahrensantrag, es sei das Schreiben der Gemeinde an das BVU, Abteilung für Baubewilligungen (AFB), vom 16. November 2022 beizuziehen (Replik, Rz. 8).