Indem eine verkürzte Rechtsmittelfrist gilt und das Verwaltungsgericht innert kurzer Frist entscheidet, ist das Verfahren zudem beschleunigt (§ 83 Abs. 1 VRPG). Mit diesen Bestimmungen und dem Beschleunigungsgebot ist im Rechtsmittelverfahren nur eine Rechtskontrolle hinsichtlich der Vollstreckbarkeit und der angeordneten Zwangsmassnahmen vereinbar. Die Durchführung von Sachverhaltsabklärungen oder ein eigentliches Beweisverfahren mit Augenschein, wie von der Beschwerdeführerin beantragt, lassen sich mit der besonderen Natur des Vollstreckungsverfahrens nicht vereinbaren (Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2020.343 vom 29. März 2021, -9-