Das Rechtsmittelverfahren gegen Vollstreckungsentscheide ist gemäss § 83 Abs. 1 VRPG besonders ausgestaltet und unterscheidet sich von den Rechtsmitteln nach §§ 40 ff. VRPG, die sich gegen Sachentscheide richten. Die Prüfungsbefugnis des Verwaltungsgerichts bzw. der Streitgegenstand ist durch die Vollstreckungsverfügung beschränkt (siehe vorne Erw. I/2; RUTH HERZOG/LORENZ SIEBER, in: RUTH HERZOG/MICHEL DAUM [Hrsg.], Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern, 2. Auflage, Bern 2020, Art. 116 N. 14). Indem eine verkürzte Rechtsmittelfrist gilt und das Verwaltungsgericht innert kurzer Frist entscheidet, ist das Verfahren zudem beschleunigt (§ 83 Abs. 1 VRPG).