4. Auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde ist einzutreten. II. 1. 1.1. Die Beschwerdeführerin stellt den Verfahrensantrag, es sei ein Augenschein mit Verhandlung durchzuführen. 1.2. Das nachträgliche Baubewilligungsverfahren (§ 159 Abs. 1 des Gesetzes über Raumentwicklung und Bauwesen vom 19. Januar 1993 [Baugesetz, BauG; SAR 713.100]) ist vom anschliessenden Vollstreckungsverfahren zu unterscheiden (§ 159 Abs. 2 BauG).