2.2. Auf Argumentationen, welche den materiellen Regelungsgehalt des Sachbzw. Beschwerdeentscheids betreffen (insbesondere Ausführungen dazu, wie lange etwas schon Bestand hat), ist daher nicht einzugehen. Dies betrifft namentlich auch die Frage, ob die seinerzeitige Abweisung des Baubewilligungsgesuchs gegen das Gebot der Rechtsgleichheit verstiess (vgl. Verwaltungsgerichtsbeschwerde, Rz. 16 ff.). 3. Die Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen Entscheid namentlich insoweit in schutzwürdigen eigenen Interessen betroffen, als ihr nach Ablauf der angesetzten Nachfrist die Ersatzvornahme angedroht wird. Somit ist sie zur Beschwerde befugt (vgl. § 42 lit. a VRPG).