4. Die Beschwerdeführerin hielt in der Replik vom 25. März 2024 an ihren Anträgen fest; die Beigeladenen in ihrer Duplik vom 6. Mai 2024 und der Gemeinderat in seiner Duplik vom 7. Mai 2024 ebenfalls. 5. Die Beschwerdeführerin nahm in der Eingabe vom 29. Mai 2024 zusätzlich Stellung. -6- 6. Das Verwaltungsgericht hat den Fall auf dem Zirkularweg entschieden (vgl. § 7 des Gerichtsorganisationsgesetzes vom 6. Dezember 2011 [GOG; SAR 155.200]). Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: