2. Kommen die Gesuchsteller dieser Verfügung nicht fristgerecht nach, wird gestützt auf § 159 BauG und §§ 80 und 81 VRPG ausdrücklich die Ersatzvornahme auf Kosten des Gesuchstellers angedroht. Nach unbenutztem Ablauf der Nachfrist gemäss Ziffer 1 haben die Gesuchsteller die Kosten der Ersatzvornahme von schätzungsweise CHF 5'000 innert spätestens 5 Tagen auf das Konto der E._____, B, der Gemeinde Q._____ zu überweisen.