2. Kantonale Abweisung mit Rückbau / Auflagen Die Abweisung mit Rückbau mit Erwägungen des Departements Bau, Verkehr und Umwelt, Abteilung für Baubewilligungen, vom 24. Oktober 2018 (Nr. BVUAFB.ddd) gilt als Bestandteil dieser Baugesuchsabweisung und Rückbauverfügung. (…) 5. Die dagegen erhobene Beschwerde wies der Regierungsrat mit Beschluss Nr. 2021-001244 vom 27. Oktober 2021 ab; zusätzlich traf er in Dispositiv- Ziffer 1/b die Anordnung: Der bestehende Auslauf sowie der Zaun auf Parzelle aaa sind innert sechs Monaten nach Rechtskraft dieses Entscheids zurückzubauen. Es ist der ursprüngliche Zustand wiederherzustellen.