Die abgewiesenen Bauten sind innert einer Frist von drei Monaten nach Rechtskraft der Baugesuchsabweisung und Rückbauverfügung rückzubauen und der ursprüngliche Zustand ist wieder herzustellen. Für den Fall, dass diese Frist unbenützt verstreicht, wird den Gesuchsstellern Folgendes angedroht: a) (…) b) Androhung der Ersatzvornahme durch Dritte auf Kosten der Pflichtigen (§ 82 VRPG). Datum und Modalitäten würden gegebenenfalls mit -3- separater Vollstreckungsverfügung des Gemeinderates festgesetzt werden.