Weitere Aspekte, welche für die Bemessung seines privaten Interesses relevant wären, sind nicht ersichtlich und werden auch nicht substanziiert vorgebracht. Das private Interesse des Beschwerdeführers, den privilegierten migrationsrechtlichen Status der Niederlassungsbewilligung zu behalten, ist demnach lediglich als gross zu gewichten. 5.4.4. Nach dem Gesagten besteht ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Rückstufung des Beschwerdeführers, womit sich die Massnahme insgesamt als verhältnismässig erweist.