Auch wenn sich der Beschwerdeführer in den letzten 3 ½ Jahren wohlverhalten hat, erscheint die von ihm geltend gemachte Einsicht und positive Legalprognose angesichts seines wiederholten straffälligen Verhaltens fraglich und ist ein Rückfall in die Delinquenz nach Ablauf der laufenden Probezeit und Klärung der Bewilligungssituation zu befürchten. Dies unterstreicht, dass die fortgesetzte Delinquenz des Beschwerdeführers insgesamt als gewichtig qualifiziert werden muss. Entsprechend besteht im heutigen Zeitpunkt immer noch ein grosses bis sehr grosses öffentliches Interesse, seine Niederlassungsbewilligung zu widerrufen und durch eine Aufenthaltsbewilligung zu ersetzen.