5.3. Ebenso erweist sich die Rückstufung im Fall des Beschwerdeführers als erforderlich. Ein milderes Mittel, welches gleichermassen geeignet wäre, bei ihm eine Verhaltensänderung herbeizuführen, ist nicht ersichtlich. Insbesondere kann beim Beschwerdeführer – entgegen seinen Vorbringen in der Beschwerde (siehe vorne Erw. II/1.2) – nicht davon ausgegangen werden, dass eine blosse Verwarnung diesen Effekt hätte.