4.4. Da aus den Akten nicht auf das Vorliegen weiterer Rückstufungsgründe geschlossen werden kann und dem Beschwerdeführer von den Vorinstanzen ansonsten eine gute Integration attestiert wird (MI-act. 153, act. 7, vgl. aber auch Erw. II/5.4.3.2 nachstehend), steht fest, dass keine weiteren Rückstufungsgründe erfüllt sind. 4.5. Nachdem beim Beschwerdeführer ein Rückstufungsgrund gemäss Art. 63 Abs. 2 AIG vorliegt, erweist sich der Widerruf seiner Niederlassungsbewil- - 13 - ligung unter ersatzweiser Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung (Rückstufung) als begründet.