19 Abs. 2 lit. a BetmG), welche auch nicht durch die verhältnismässig geringe Menge des sichergestellten Kokains relativiert wird, nachdem die gefestigte (Straf-) Gerichtspraxis bereits ab 18 Gramm Kokain (ohne harmlose Streckmittel) von einem schweren Fall ausgeht (BGE 111 IV 101; BGE 138 V 100, Erw. 3.2). Weiter stellen die vom Beschwerdeführer begangenen schweren Drogendelikte Katalogtaten nach Art. 66a Abs. 1 lit. o des Schweizerischen Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 (StGB; SR 311.0) dar, die vorbehaltlich eines hier vom Strafgericht bejahten schweren persönlichen Härtefalls grundsätzlich zu einer obligatorischen Landesverweisung führen müssten.