Vielmehr gab der Beschwerdeführer im Strafverfahren an, die Tat aus blosser Gefälligkeit für einen ehemaligen Schulkollegen begangen zu haben. Der eigenen Angaben zufolge über ein gutes Auskommen verfügende Beschwerdeführer legte damit ohne Not ein deliktisches Verhalten an den Tag, was besonders verwerflich erscheint (vgl. auch BGE 139 I 31, Erw. 2.3.2). Sodann nahm er nach der verbindlichen strafrechtlichen Würdigung eine Gesundheitsgefährdung vieler Menschen in Kauf (Qualifikation von Art. 19 Abs. 2 lit.