62 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 63 Abs. 1 AIG auszugehen ist (BGE 135 II 3, Erw. 4.1), weshalb eine Rückstufung erst recht in Betracht zu ziehen ist, wenn das Strafgericht – wie hier – auf eine Landesverweisung verzichtet hat. Gemäss Strafurteil und Anklageschrift (MI-act. 98 ff.) erwarb der Beschwerdeführer im Dezember 2020 30 Gramm Kokain mit einem hohen Reinheitsgehalt von 84 % erworben und traf Anstalten zu dessen Weiterveräusserung (vgl. auch MIact. 95). Eine Beschaffungskriminalität lag nicht vor. Vielmehr gab der Beschwerdeführer im Strafverfahren an, die Tat aus blosser Gefälligkeit für einen ehemaligen Schulkollegen begangen zu haben.