3. Nach dem Gesagten haben die Vorinstanzen im vorliegenden Fall zu Recht eine Rückstufung der ausländerrechtlichen Bewilligung des Beschwerdeführers gemäss Art. 63 Abs. 2 AIG geprüft, nachdem sie zum Schluss gelangt waren, dass ein Widerruf mit einer Wegweisung rechtlich unzulässig wäre, nachdem das Bezirksgericht Lenzburg in seinem Urteil vom 1. Dezember 2022 ausdrücklich auf eine Landesverweisung verzichtet hatte (Art. 63 Abs. 3 AIG; MI-act. 100 ff.; act. 4, Erw. II/2.3). Im Folgenden ist zu prüfen, ob die Vorinstanz die durch das MIKA verfügte Rückstufung der ausländerrechtlichen Bewilligung des Beschwerdeführers zu Recht für zulässig befunden hat.