1.2. Der Beschwerdeführer stellt sich demgegenüber auf den Standpunkt, dass die verfügte Bewilligungsrückstufung unverhältnismässig erscheine und jedenfalls vorgängig eine formelle Verwarnung hätte ausgesprochen werden müssen. Der in der Schweiz geborene und über ein recht ordentliches Einkommen verfügende Beschwerdeführer habe sein Verhalten bereits unter dem Eindruck des Strafverfahrens korrigiert, lebe seit gut drei Jahren deliktsfrei und stelle keine Gefahr für die öffentliche Ordnung dar. Er habe sein einmaliges Fehlverhalten eingeräumt und es bestehe kein öffentliches Bedürfnis, seine Vermittelbarkeit auf dem Arbeitsmarkt mittels Bewilligungsrückstufung zu verschlechtern.