Interessen des Beschwerdeführers nicht aufgewogen werde. Durch die Rückstufung drohten zudem noch keine unmittelbaren Entfernungs- und Fernhaltemassnahmen und der abgesehen von seiner Delinquenz gut integrierte Beschwerdeführer könne später (bei Erfüllung der Integrationskriterien) erneut um Erteilung der Niederlassungsbewilligung ersuchen. Die Rückstufung erweise sich damit als rechtlich begründet und verhältnismässig.