Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen den Einspracheentscheid der Vorinstanz vom 10. Oktober 2023. Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts ist somit gegeben. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist daher einzutreten. Anzumerken bleibt, dass die Verfügung des MIKA aufgrund des Devolutiveffekts der Einsprache nicht angefochten werden kann, jedoch automatisch als mitangefochten gilt. -5-