Aufgrund dieser Straffälligkeit stellte das Amt für Migration und Integration Kanton Aargau (MIKA) dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 3. Januar 2023 den Widerruf der Niederlassungsbewilligung bei gleichzeitiger Erteilung der Aufenthaltsbewilligung in Aussicht, unter vorgängiger Gewährung des rechtlichen Gehörs (MI-act. 109 f.). In der Folge liess der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter mit Eingabe vom 24. März 2023 eine Stellungnahme einreichen (MI-act. 135 ff.). Am 27. April 2023 verfügte das MIKA den Widerruf der Niederlassungsbewilligung und erteilte dem Beschwerdeführer zugleich eine Aufenthaltsbewilligung (Rückstufung; MI-act. 150 ff.).