Verwaltungsgericht 2. Kammer WBE.2023.396 / FB / ew ZEMIS [***] (E.2023.052) Art. 47 Urteil vom 22. Juli 2024 Besetzung Verwaltungsrichter Busslinger, Vorsitz Verwaltungsrichter Blocher Verwaltungsrichter Clavadetscher Gerichtsschreiberin William Beschwerde- A._____, von Serbien führer vertreten durch Dr. iur. Christoph Zobl, Rechtsanwalt, Möhrlistrasse 97, Postfach, 8050 Zürich gegen Amt für Migration und Integration Kanton Aargau, Rechtsdienst, Bahnhofplatz 3C, 5001 Aarau Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend Widerruf der Niederlassungsbewilligung und Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung (Rückstufung) Entscheid des Amtes für Migration und Integration vom 10. Oktober 2023 -2- Das Verwaltungsgericht entnimmt den Akten: A. Der am tt.mm.jjjj in der Schweiz geborene Beschwerdeführer ist serbischer Staatsangehöriger und seit dem 26. Mai 1999 im Besitz der Nieder- lassungsbewilligung (Akten des Amtes für Migration und Integration [MI- act.] 2, 8, 63). Nach Erreichung des Erwachsenenalters wurde der Beschwerdeführer wiederholt straffällig und wie folgt verurteilt: - Busse von Fr. 300.00 gemäss Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Lenz- burg-Aarau vom 14. Oktober 2014 wegen Nichtanpassens der Ge- schwindigkeit an die Strassenverhältnisse und Nichtbeherrschens des Fahrzeugs (MI-act. 49 ff.); - Busse von Fr. 100.00 gemäss Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Lenz- burg-Aarau vom 5. Februar 2016 wegen Verursachens unnötigen Lärms durch hohe Motordrehzahlen beim Fahren in niedrigen Gängen (MI-act. 55 f.); - Busse von Fr. 200.00 gemäss Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Lenz- burg-Aarau vom 17. August 2017 wegen Störung durch Radioapparate und anderer Tonwiedergabegeräte (MI-act. 59 f.); - Busse von Fr. 60.00 gemäss Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Baden vom 29. April 2019 wegen Nichttragens der Sicherheitsgurte durch die Mitfahrerin oder den Mitfahrer (MI-act. 64 f.); - Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je Fr. 100.00 und Busse von Fr. 700.00 wegen grober Verkehrsregelverletzung (Missachtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit ausserorts) gemäss Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 2. Oktober 2019; begangen am 7. Juni 2019 (MI-act. 72 ff.); - Geldstrafe von 5 Tagessätzen zu je Fr. 100.00 als Zusatzstrafe zu vor- genanntem Strafbefehl wegen Beschimpfung gemäss Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 30. Oktober 2019; begangen am 15. September 2019 (MI-act. 75 ff.); - Busse von Fr. 200.00 wegen Inverkehrbringens eines Fahrzeugs in nicht vorschriftsgemässen Zustand, Vornahme unerlaubter Ände- rungen an einem Motorfahrzeug und Nichtmitführens des Führeraus- weises gemäss Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 26. Februar 2021; begangen am 24. Oktober 2020 (MI-act. 83 ff.); -3- Das Bezirksgericht Lenzburg verurteilte den Beschwerdeführer sodann am 1. Dezember 2022 wegen mehrfachen qualifizierten Widerhandlungen ge- gen das Betäubungsmittelgesetz, begangen am 17. Dezember 2020, zu einer Freiheitsstrafe von 14 Monaten und einer Busse von Fr. 2'500.00 (MI- act. 100 ff.). Aufgrund dieser Straffälligkeit stellte das Amt für Migration und Integration Kanton Aargau (MIKA) dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 3. Ja- nuar 2023 den Widerruf der Niederlassungsbewilligung bei gleichzeitiger Erteilung der Aufenthaltsbewilligung in Aussicht, unter vorgängiger Gewäh- rung des rechtlichen Gehörs (MI-act. 109 f.). In der Folge liess der Be- schwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter mit Eingabe vom 24. März 2023 eine Stellungnahme einreichen (MI-act. 135 ff.). Am 27. April 2023 verfügte das MIKA den Widerruf der Niederlassungsbewilligung und erteilte dem Beschwerdeführer zugleich eine Aufenthaltsbewilligung (Rückstufung; MI-act. 150 ff.). B. Gegen die Verfügung des MIKA vom 27. April 2023 liess der Beschwerde- führer mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 30. Mai 2023 beim Rechts- dienst des MIKA (Vorinstanz) Einsprache erheben (MI-act. 157 ff.). Am 10. Oktober 2023 erliess die Vorinstanz folgenden Einsprache- entscheid (act. 1 ff.): 1. Die Einsprache wird abgewiesen. 2. Es werden keine Gebühren erhoben. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. Auf die Begründung wird, soweit erforderlich, in den folgenden Erwägungen eingegangen. C. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 9. November 2023 (Postaufgabe 10. November 2023) liess der Beschwerdeführer beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau (Verwaltungsgericht) Beschwerde erheben und fol- gende Anträge stellen (act. 10 ff.): 1. Der Einspracheentscheid vom 10. Oktober 2023 bzw. die Verfügung der Beschwerdeführerin [richtig: des MIKA] vom 27. April 2023 sei aufzuheben und es sei von einer Rückweisung [richtig: Rückstufung] abzusehen. -4- 2. Eventualiter sei der Beschwerdeführer förmlich zu verwarnen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) zulasten der Staatskasse. Die Begründung ergibt sich, soweit erforderlich, aus den nachstehenden Erwägungen. Nach Eingang des Kostenvorschusses (act. 22 f.) beantragte die Vorinstanz unter Festhalten an ihren Erwägungen im Einspracheentscheid die Abweisung der Beschwerde und reichte aufforderungsgemäss die Akten ein (act. 26). Auf die Durchführung eines weiteren Schriftenwechsels wurde verzichtet (act. 27 f.). Das Verwaltungsgericht hat den Fall auf dem Zirkularweg entschieden (vgl. § 7 des Gerichtsorganisationsgesetzes vom 6. Dezember 2011 [GOG; SAR 155.200]). Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: I. 1. Einspracheentscheide des MIKA können innert 30 Tagen seit Zustellung mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht weitergezogen werden (§ 9 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Ausländerrecht vom 25. November 2008 [EGAR; SAR 122.600]). Beschwerden sind schriftlich einzureichen und müssen einen Antrag sowie eine Begründung enthalten; der angefoch- tene Entscheid ist anzugeben, allfällige Beweismittel sind zu bezeichnen und soweit möglich beizufügen (§ 2 Abs. 1 EGAR i.V.m. § 43 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Dezember 2007 [Verwaltungs- rechtspflegegesetz, VRPG; SAR 271.200]). Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen den Einspracheentscheid der Vorinstanz vom 10. Oktober 2023. Die Zuständigkeit des Verwaltungs- gerichts ist somit gegeben. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be- schwerde ist daher einzutreten. Anzumerken bleibt, dass die Verfügung des MIKA aufgrund des Devolu- tiveffekts der Einsprache nicht angefochten werden kann, jedoch automa- tisch als mitangefochten gilt. -5- 2. Unter Vorbehalt abweichender bundesrechtlicher Vorschriften oder Bestim- mungen des EGAR können mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht einzig Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung oder Miss- brauch des Ermessens und unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden. Die Ermessensüber- prüfung steht dem Verwaltungsgericht jedoch grundsätzlich nicht zu (§ 9 Abs. 2 EGAR). Schranke der Ermessensausübung bildet das Verhältnis- mässigkeitsprinzip (vgl. BENJAMIN SCHINDLER, in: MARTINA CARONI/ THOMAS GÄCHTER/DANIELA THURNHERR [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG], Bern 2010, N. 7 zu Art. 96 mit Hinweisen). In diesem Zusammenhang hat das Verwaltungsgericht gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung insbe- sondere zu klären, ob die Vorinstanz die gemäss Art. 96 des Bundesge- setzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration vom 16. Dezember 2005 (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG; SR 142.20) relevanten Kriterien (öffentliche Interessen, persönliche Ver- hältnisse, Integration) berücksichtigt hat und ob diese rechtsfehlerfrei ge- wichtet wurden (vgl. SCHINDLER, a.a.O., N. 9 zu Art. 96 AuG). Schliesslich ist im Rahmen einer Gesamtbetrachtung zu entscheiden, ob die getroffene Massnahme durch ein überwiegendes öffentliches Interesse gerechtfertigt erscheint (sog. Verhältnismässigkeit im engeren Sinn). II. 1. 1.1. Die Vorinstanz hält im angefochtenen Entscheid im Wesentlichen fest, dass aufgrund der wiederholten Straffälligkeit des Beschwerdeführers und des- sen Verurteilung zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im Dezember 2022 wegen qualifizierter Drogendelikte ein aktuelles und gewichtiges Integra- tionsdefizit i.S.v. Art. 58a Abs. 1 lit. a AIG i.V. m. Art. 77a Abs. 1 der Ver- ordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober 2007 (VZAE; SR 142.201) vorliege. Während eine Wegweisung ausser Be- tracht falle, nachdem das Strafgericht von einer Landesverweisung abge- sehen habe, sei eine Bewilligungsrückstufung nach Art. 63 Abs. 2 AIG ge- eignet, den Beschwerdeführer an seine Integrationsverpflichtung zu erin- nern und eine Verhaltensänderung zu bewirken. Ein gleichermassen ge- eignetes milderes Mittel zur Herbeiführung einer Verhaltensänderung sei nicht ersichtlich, nachdem sich der Beschwerdeführer durch frühere straf- rechtliche Verurteilungen nicht von der Begehung weiterer Straftaten habe abhalten lassen. Insbesondere sei eine vorgängige Verwarnung weder er- forderlich noch zweckmässig. Aufgrund der mehrfachen qualifizierten Wi- derhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz sowie der bereits zuvor begangenen Delikte müsse von einem gravierenden Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung und einem sehr grossen öffentlichen Rückstufungsinteresse ausgegangen werden, welches durch die privaten -6- Interessen des Beschwerdeführers nicht aufgewogen werde. Durch die Rückstufung drohten zudem noch keine unmittelbaren Entfernungs- und Fernhaltemassnahmen und der abgesehen von seiner Delinquenz gut in- tegrierte Beschwerdeführer könne später (bei Erfüllung der Integrationskri- terien) erneut um Erteilung der Niederlassungsbewilligung ersuchen. Die Rückstufung erweise sich damit als rechtlich begründet und verhältnismäs- sig. 1.2. Der Beschwerdeführer stellt sich demgegenüber auf den Standpunkt, dass die verfügte Bewilligungsrückstufung unverhältnismässig erscheine und je- denfalls vorgängig eine formelle Verwarnung hätte ausgesprochen werden müssen. Der in der Schweiz geborene und über ein recht ordentliches Ein- kommen verfügende Beschwerdeführer habe sein Verhalten bereits unter dem Eindruck des Strafverfahrens korrigiert, lebe seit gut drei Jahren de- liktsfrei und stelle keine Gefahr für die öffentliche Ordnung dar. Er habe sein einmaliges Fehlverhalten eingeräumt und es bestehe kein öffentliches Bedürfnis, seine Vermittelbarkeit auf dem Arbeitsmarkt mittels Bewilli- gungsrückstufung zu verschlechtern. Demgemäss erscheine die Rückstu- fung rechtsverletzend und unverhältnismässig. 2. 2.1. Das Verwaltungsgericht hat sich erstmals mit Entscheid WBE.2020.8 vom 7. Juli 2020 ausführlich mit der per 1. Januar 2019 neu eingeführten Mass- nahme der Rückstufung gemäss Art. 63 Abs. 2 AIG (Widerruf der Nieder- lassungsbewilligung mit ersatzweiser Erteilung einer Aufenthaltsbewilli- gung) und deren Verhältnis zum Widerruf gemäss Art. 63 Abs. 1 AIG (Wi- derruf der Niederlassungsbewilligung mit Wegweisung) auseinanderge- setzt und seine Rechtsauffassung unter Berücksichtigung von BGE 148 II 1 (zu WBE.2020.8) mit Entscheid WBE.2020.341 vom 17. No- vember 2022 präzisiert. Zusammengefasst ergibt sich was folgt. 2.2. Gemäss Art. 63 Abs. 2 AIG kann die Niederlassungsbewilligung einer aus- ländischen Person widerrufen und durch eine Aufenthaltsbewilligung er- setzt werden (Rückstufung). Die genannte Regelung wurde mit der Revi- sion des AuG und dessen Umbenennung zum AIG (Änderung vom 16. De- zember 2016; AS 2017 6521, 2018 3171; Bundesblatt [BBl] 2013 2397, 2016 2821) neu ins Gesetz eingefügt und per 1. Januar 2019 in Kraft ge- setzt. Eine Rückstufung setzt das Vorliegen eines Rückstufungsgrundes im Sinne von Art. 63 Abs. 2 AIG voraus. Ein solcher liegt grundsätzlich dann vor, wenn sich erweist, dass die betroffene Person eine oder mehrere der Integrationsanforderungen von Art. 58a AIG nicht bzw. nicht mehr erfüllt (präzisierend BGE 148 II 1, Erw. 5; zu den einzelnen Integrationskriterien -7- siehe Art. 77a und 77c–77f VZAE; vgl. Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2020.401 vom 27. Juni 2022, Erw. II/5.2.2). Wie bisher kann die Niederlassungsbewilligung einer ausländischen Per- son zudem gestützt auf Art. 63 Abs. 1 AIG (i.V.m. Art. 64 Abs. 1 lit. c AIG) widerrufen und die betroffene Person aus der Schweiz weggewiesen wer- den, wenn ein Widerrufsgrund gemäss Art. 63 Abs. 1 AIG vorliegt (Widerruf mit Wegweisung). Widerrufs- und Rückstufungsgründe können gleichzeitig erfüllt sein. Die Rückstufung stellt eine eigenständige migrationsrechtliche Massnahme dar und ist nicht als mildere Massnahme zum Widerruf mit Wegweisung zu verstehen. Vielmehr geht der Widerruf mit Wegweisung der Rückstufung vor, sofern ein Widerrufsgrund vorliegt und sich der Wi- derruf mit Wegweisung als verhältnismässig erweist. Da der Widerruf mit Wegweisung und die Rückstufung je eigenständige Massnahmen darstellen und gleichzeitig begründet sein können, sind all- fällige Verwarnungen je separat zu prüfen und können eine Verwarnung unter Androhung des Widerrufs mit Wegweisung und eine Verwarnung unter Androhung der Rückstufung unter Umständen sogar gleichzeitig ver- fügt werden, wenn sowohl ein Widerrufs- als auch ein Rückstufungsgrund vorliegt, der Widerruf mit Wegweisung und die Rückstufung jedoch unver- hältnismässig sind. 3. Nach dem Gesagten haben die Vorinstanzen im vorliegenden Fall zu Recht eine Rückstufung der ausländerrechtlichen Bewilligung des Beschwerde- führers gemäss Art. 63 Abs. 2 AIG geprüft, nachdem sie zum Schluss ge- langt waren, dass ein Widerruf mit einer Wegweisung rechtlich unzulässig wäre, nachdem das Bezirksgericht Lenzburg in seinem Urteil vom 1. De- zember 2022 ausdrücklich auf eine Landesverweisung verzichtet hatte (Art. 63 Abs. 3 AIG; MI-act. 100 ff.; act. 4, Erw. II/2.3). Im Folgenden ist zu prüfen, ob die Vorinstanz die durch das MIKA verfügte Rückstufung der ausländerrechtlichen Bewilligung des Beschwerdeführers zu Recht für zulässig befunden hat. 4. 4.1. In einem ersten Schritt ist zu prüfen, ob ein Rückstufungsgrund vorliegt. 4.2. 4.2.1. Wie bereits ausgeführt liegt ein Rückstufungsgrund im Sinne von Art. 63 Abs. 2 AIG vor, wenn sich erweist, dass die betroffene Person eines oder mehrere der in Art. 58a Abs. 1 AIG genannten Integrationskriterien nicht bzw. nicht mehr erfüllt. -8- 4.2.2. Rückstufungen können prinzipiell auch bei Niederlassungsbewilligungen verfügt werden, die vor dem 1. Januar 2019 (Inkrafttreten der Rückstu- fungsnorm) erteilt wurden (vgl. BGE 148 II 1, Erw. 2.3.1). Bei der Prüfung eines Integrationsdefizits bzw. des Vorliegens eines Rück- stufungsgrundes darf unter gewissen Voraussetzungen auch auf Sachver- haltselemente abgestellt werden, welche sich vor Inkrafttreten der Rückstu- fungsnorm verwirklicht haben, da Integration und Integrationsdefizite Dauersachverhalte darstellen, welche mit der Einreise der betroffenen Per- son in die Schweiz beginnen und in der Folge andauern. Wird in Anwen- dung von Art. 63 Abs. 2 i.V.m. Art. 58a AIG das Vorliegen eines allfälligen Integrationsdefizits überprüft und dabei auf Umstände abgestellt, welche sich bereits vor Inkrafttreten der genannten Bestimmungen verwirklicht haben, liegt darin nach dem Gesagten eine unechte Rückwirkung (Ent- scheid des Verwaltungsgerichts WBE.2020.8 vom 7. Juli 2020, Erw. II/4.1.4; bestätigt durch BGE 148 II 1, Erw. 5.1). Beim Abstellen auf Sachverhaltselemente, welche sich vor Inkrafttreten der Rückstufungsnorm verwirklicht haben, ist jedoch der Rechtsnatur der alt- rechtlichen Niederlassungsbewilligung – mithin deren grundsätzlichen Dauerhaftigkeit – Rechnung zu tragen. Zurückhaltung ist primär deshalb angezeigt, weil die Niederlassungsbewilligung bedingungsfeindlich konzi- piert war und ist (Art. 34 Abs. 1 AuG bzw. AIG). Bis Ende 2018 mussten Niederlassungsberechtige deshalb nicht den Verlust der Niederlassungs- bewilligung befürchten, wenn bei ihnen Integrationsdefizite auftraten. Sie durften vielmehr darauf vertrauen, dass ihre Niederlassungsbewilligung un- angetastet blieb, solange sie keinen Widerrufsgrund im Sinne von Art. 63 Abs. 1 AuG erfüllten. Hielten sie sich seit mehr als 15 Jahren ununter- brochen und ordnungsgemäss in der Schweiz auf, konnte ihre Niederlas- sungsbewilligung bloss noch aufgrund einer längerfristigen Freiheitsstrafe oder eines schwerwiegenden Verstosses gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung widerrufen werden (Art. 63 Abs. 2 AuG). Ihnen ist deshalb ein Kontinuitätsvertrauen zuzubilligen (vgl. Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2020.200 vom 8. Dezember 2020, Erw. II/3.4.4.2, und BGE 148 II 1, Erw. 5.3). Nach dem Gesagten ist bei der Feststellung von Rückstufungsgründen in zeitlicher Hinsicht primär auf Sachverhaltselemente abzustellen, die nach dem 1. Januar 2019 verwirklicht wurden. Das Abstellen auf Sachverhalts- elemente, die vor dem 1. Januar 2019 verwirklicht wurden, ist nur dann zu- lässig, wenn das vorgeworfene Verhalten nach dem 1. Januar 2019 an- dauert bzw. angedauert hat. Zudem sollen nur ernsthafte Integrationsdefi- zite zu einer Rückstufung führen. D.h. es muss ein aktuelles, zu einem er- heblichen Teil (auch noch) nach dem 1. Januar 2019 verwirklichtes Integra- -9- tionsdefizit von einem gewissen Gewicht bestehen (vgl. BGE 148 II 1, Erw. 5.3; Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2020.440 vom 18. Juli 2022, Erw. II/3.1 am Schluss). 4.2.3. Im Gegensatz zum Widerruf mit Wegweisung unterliegt die Rückstufung nicht dem Dualismusverbot gemäss Art. 63 Abs. 3 AIG. Ein Verzicht des Strafrichters auf die Anordnung einer Landesverweisung hindert die Migra- tionsbehörden nicht, eine Rückstufung zu verfügen, da die Rückstufung keine Wegweisung beinhaltet. Vielmehr bezweckt sie, mangelhaft inte- grierte niedergelassene Personen, denen unter dem bisherigen Recht die Niederlassungsbewilligung nicht hätte entzogen werden dürfen, auf eine Aufenthaltsbewilligung zurückstufen zu können, um sie verbindlich an ihre Integrationsverpflichtungen zu erinnern (Entscheid des Verwaltungsge- richts WBE.2020.8 vom 7. Juli 2020, Erw. II/4.1.3, bestätigt durch BGE 148 II 1, Erw. 4.3.2 f.). 4.3. 4.3.1. Gemäss Art. 63 Abs. 2 i.V.m. Art. 58a Abs. 1 lit. a AIG liegt ein Rückstu- fungsgrund vor, wenn eine niederlassungsberechtigte ausländische Per- son das Integrationskriterium der Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung nicht bzw. nicht mehr erfüllt. 4.3.2. Wann von einer Nichtbeachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung als Integrationsdefizit im Sinne von Art. 58a Abs. 1 lit. a AIG und damit gleichsam von einem Rückstufungsgrund gemäss Art. 63 Abs. 2 AIG aus- zugehen ist, wird in Art. 77a Abs. 1 VZAE konkretisiert. Danach liegt eine Nichtbeachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung insbesondere dann vor, wenn die betreffende Person gesetzliche Vorschriften und be- hördliche Verfügungen missachtet (lit. a), wenn sie öffentlich-rechtliche oder privatrechtliche Verpflichtungen mutwillig nicht erfüllt (lit. b), oder wenn sie ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten öffentlich billigt oder dafür wirbt oder zum Hass gegen Teile der Bevölkerung aufsta- chelt (lit. c). Wie aus dem Verweis im Titel der Verordnungsbestimmung erhellt, gelten die Konkretisierungen von Art. 77a VZAE nicht bloss für das Integrations- kriterium von Art. 58a Abs. 1 lit. a AIG, sondern auch für die Widerrufs- gründe von Art. 63 Abs. 1 lit. b AIG und Art. 62 Abs. 1 lit. c AIG. Wie stark die öffentliche Sicherheit und/oder Ordnung durch Missachtung gesetzli- cher Vorschriften oder behördlicher Verfügungen oder durch mutwillige Nichterfüllung öffentlich- oder privatrechtlicher Verpflichtungen im Sinne von Art. 77a Abs. 1 lit. a und b VZAE beeinträchtigt sein muss, damit eine - 10 - Nichtbeachtung im Sinne von Art. 58a Abs. 1 lit. a AIG vorliegt, lässt sich dementsprechend in Relation zu den genannten Widerrufsgründen bestim- men. Art. 63 Abs. 1 lit. b AIG setzt für den Widerruf einer Niederlassungs- bewilligung mit Wegweisung einen schwerwiegenden Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung voraus, während Art. 62 Abs. 1 lit. c AIG für den Widerruf einer Aufenthaltsbewilligung mit Wegweisung einen erheb- lichen oder wiederholten Verstoss verlangt. Für eine blosse Nichtbeach- tung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 58a Abs. 1 lit. a AIG – deren Feststellung zum Verlust der Niederlassungsbewilligung führen kann, nicht aber zur Aufenthaltsbeendigung – ist die Schwere des vorausgesetzten Fehlverhaltens deutlich tiefer anzusetzen als für einen schwerwiegenden Verstoss im Sinne von Art. 63 Abs. 1 lit. b AIG. Sie ist zudem tiefer anzusetzen als für einen erheblichen oder wiederholten Verstoss im Sinne von Art. 62 Abs. 1 lit. c AIG. Gleichzeitig kann nicht jede noch so geringfügige Beeinträchtigung der öffentlichen Sicherheit und Ord- nung Anlass geben, den Fortbestand der Niederlassungsbewilligung ge- stützt auf Art. 63 Abs. 2 AIG in Frage zu stellen. Daher ist auch für die An- nahme einer Nichtbeachtung im Sinne von Art. 58a Abs. 1 lit. a AIG voraus- zusetzen, dass die öffentliche Sicherheit und Ordnung mit einer gewissen Erheblichkeit beeinträchtigt wird. Die Erheblichkeit der Beeinträchtigung kann sich – wie bei den Widerrufsgründen von Art. 63 Abs. 1 lit. b und Art. 62 Abs. 1 lit. c AIG – in der Schwere eines einmaligen Fehlverhaltens manifestieren. Eine erhebliche Beeinträchtigung kann aber auch dadurch zustande kommen, dass die fragliche Person die öffentliche Sicherheit und/oder Ordnung wiederholt weniger schwer beeinträchtigt und dadurch zeigt, dass sie auch künftig nicht gewillt bzw. nicht fähig sein wird, sich an die Rechtsordnung zu halten (vgl. Art. 62 Abs. 1 lit. c AIG ["erheblich oder wiederholt"]; vgl. auch BGE 137 II 297, Erw. 3.3, sowie Botschaft des Bun- desrats zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002 [Botschaft AuG], BBl 2002 3709 ff., 3810; vgl. schliesslich Botschaft des Bundesrats zur Änderung des Ausländergesetzes [Integra- tion] vom 8. März 2013 [Botschaft AIG], BBl 2013 2397 ff., 2428). Bezüglich Nichtbeachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung als Rückstufungsgrund gilt das Gleiche wie für alle anderen Rückstufungs- gründe. Massgeblich ist, ob der Rückstufungsgrund durch ein Verhalten begründet ist, welches in erheblichem Masse nach dem 1. Januar 2019 verwirklicht wurde. Die Berücksichtigung auch früheren Verhaltens ist nur bei Dauersachverhalten zulässig. Mit anderen Worten muss das vorgewor- fene Verhalten auch nach dem 1. Januar 2019 andauern und wird früheres Verhalten primär berücksichtigt, um zu beurteilen, ob daraus auf eine ge- wisse Konstanz geschlossen werden kann, wodurch die Vorwerfbarkeit des aktuellen Verhaltens klarer manifestiert wird. - 11 - 4.3.3. Unter Ausblendung der grösstenteils noch vor Inkrafttreten von Art. 63 Abs. 2 AIG begangenen Übertretungsdelikte fällt die von der Vorinstanz als massgeblich erachtete Delinquenz des Beschwerdeführers in die Jahre 2019 und 2020, wobei insbesondere die später als mehrfach qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz eingestuften Dro- gendelikte hervorzuheben sind: Das hierfür am 1. Dezember 2022 vom Be- zirksgericht Lenzburg ausgesprochene Strafmass von 14 Monaten Frei- heitsstrafe überschreitet die Einjahresgrenze, ab welcher praxisgemäss von einer längerfristigen Freiheitsstrafe im Sinn von Art. 62 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 63 Abs. 1 AIG auszugehen ist (BGE 135 II 3, Erw. 4.1), weshalb eine Rückstufung erst recht in Betracht zu ziehen ist, wenn das Strafgericht – wie hier – auf eine Landesverweisung verzichtet hat. Gemäss Strafurteil und Anklageschrift (MI-act. 98 ff.) erwarb der Beschwerdeführer im Dezem- ber 2020 30 Gramm Kokain mit einem hohen Reinheitsgehalt von 84 % er- worben und traf Anstalten zu dessen Weiterveräusserung (vgl. auch MI- act. 95). Eine Beschaffungskriminalität lag nicht vor. Vielmehr gab der Be- schwerdeführer im Strafverfahren an, die Tat aus blosser Gefälligkeit für einen ehemaligen Schulkollegen begangen zu haben. Der eigenen Anga- ben zufolge über ein gutes Auskommen verfügende Beschwerdeführer legte damit ohne Not ein deliktisches Verhalten an den Tag, was besonders verwerflich erscheint (vgl. auch BGE 139 I 31, Erw. 2.3.2). Sodann nahm er nach der verbindlichen strafrechtlichen Würdigung eine Gesundheits- gefährdung vieler Menschen in Kauf (Qualifikation von Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG), welche auch nicht durch die verhältnismässig geringe Menge des sichergestellten Kokains relativiert wird, nachdem die gefestigte (Straf-) Gerichtspraxis bereits ab 18 Gramm Kokain (ohne harmlose Streckmittel) von einem schweren Fall ausgeht (BGE 111 IV 101; BGE 138 V 100, Erw. 3.2). Weiter stellen die vom Beschwerdeführer begangenen schweren Drogendelikte Katalogtaten nach Art. 66a Abs. 1 lit. o des Schweizerischen Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 (StGB; SR 311.0) dar, die vor- behaltlich eines hier vom Strafgericht bejahten schweren persönlichen Här- tefalls grundsätzlich zu einer obligatorischen Landesverweisung führen müssten. Praxisgemäss kommt es dabei – zumindest in Bezug auf die Lan- desverweisung – auf die konkrete Tatschwere gar nicht mehr an (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1070/2018 vom 14. August 2019, Erw. 6.2), wes- halb bei einer blossen Rückstufung erst recht kaum mehr Raum für Re- lativierungen besteht. In vergleichbaren Fällen schützte das Bundesgericht sogar Landesverweisungen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1070/2018 vom 14. August 2019 [47.4 Gramm Kokaingemisch bzw. 32.8 Gramm rei- nes Kokain] mit weiteren Vorstrafen), weshalb die hier vorliegende schwere Drogendelinquenz erst recht Anlass für eine Rückstufung bilden muss. Hieran vermag auch das noch verhältnismässig junge Alter des Beschwer- deführers nichts zu ändern: Zwar besteht bei delinquenten Jugendlichen und jungen Erwachsenen, die im Aufnahmestaat sozialisiert worden sind, - 12 - in der Regel nur wenig Raum für die Beendigung von deren Aufenthalt in der Schweiz und ist deren Straffälligkeit oft nur episodenhaft (Urteil des Bundesgerichts 2C_148/2022 vom 17. Mai 2022, Erw. 4.2.2). Der Be- schwerdeführer war aber bei der Begehung seiner Drogendelikte fast 25 Jahre alt und liess sich auch durch mehrere Vorstrafen nicht beein- drucken, weshalb seine Delinquenz weder als blosse Episode abgetan noch allein auf sein jugendliches Alter zurückgeführt werden kann und zu- mindest Anlass für eine nichtaufenthaltsbeendende Massnahme bilden muss. Hinzu kommen die von den Staatsanwaltschaften Lenzburg-Aarau bzw. Zürich-Sihl am 2. bzw. 30. Oktober 2019 ausgesprochenen Geldstrafen von 30 bzw. 5 Tagessätzen wegen grober Verkehrsregelverletzung (Miss- achtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit ausserorts) und Be- schimpfung: Die im Juni 2019 begangene Geschwindigkeitsüberschreitung von 36 km/h (nach Abzug einer Sicherheitsmarge) erfüllt zwar noch nicht den Rasertatbestand von Art. 90 Abs. 4 lit. c des Strassenverkehrsge- setzes vom 19. Dezember 1958 (SVG; SR 741.01), bewegt sich aber auch nicht mehr im Bereich einer Bagatelltat. Die am 15. September 2019 er- folgte Beschimpfung von Polizeibeamten ("ACAB" = "all cops are bastards") ist ebenfalls nicht besonders schwerwiegend, zeigt aber – zu- sammen mit den weiteren Verurteilungen – gerade auch den geringen Res- pekt vor der hiesigen Rechtsordnung und ihren Vertretern. Nach dem Gesagten genügen die strafrechtlichen Verstösse des Be- schwerdeführers seit Inkrafttreten der gesetzlichen Rückstufungsregelung, um ein hinreichend gewichtiges aktuelles Integrationsdefizit hinsichtlich der Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Sinn von Art. 63 Abs. 2 i.V.m. Art. 58a Abs. 1 lit. a AIG und Art. 77a Abs. 1 lit. a VZAE zu begründen. Mit seinem strafrechtlich relevanten Verhalten hat der Be- schwerdeführer klargemacht, dass er nicht Willens und/oder nicht in der Lage ist, sich an die Rechtsordnung zu halten. Vor diesem Hintergrund be- steht die konkrete Gefahr, dass er, ohne die Anordnung einschneidender migrationsrechtlicher Massnahmen, auch in Zukunft regelmässig gesetz- liche Vorschriften sowie behördliche Verfügungen missachten wird. 4.4. Da aus den Akten nicht auf das Vorliegen weiterer Rückstufungsgründe geschlossen werden kann und dem Beschwerdeführer von den Vorinstan- zen ansonsten eine gute Integration attestiert wird (MI-act. 153, act. 7, vgl. aber auch Erw. II/5.4.3.2 nachstehend), steht fest, dass keine weiteren Rückstufungsgründe erfüllt sind. 4.5. Nachdem beim Beschwerdeführer ein Rückstufungsgrund gemäss Art. 63 Abs. 2 AIG vorliegt, erweist sich der Widerruf seiner Niederlassungsbewil- - 13 - ligung unter ersatzweiser Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung (Rückstu- fung) als begründet. 5. 5.1. Weiter ist zu prüfen, ob die gemäss Art. 63 Abs. 2 i.V.m. Art. 58a Abs. 1 lit. a AIG begründete Rückstufung angesichts der gesamten Umstände ver- hältnismässig erscheint (Art. 5 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schwei- zerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV; SR 101]), also ob es im vorliegenden Fall verhältnismässig ist, die Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers zu widerrufen und ihm stattdessen eine Aufent- haltsbewilligung zu erteilen. Mithin ist die Eignung und Erforderlichkeit der Rückstufung zu prüfen und sind die entgegenstehenden öffentlichen und privaten Interessen gegen- einander abzuwägen. Ob diesbezüglich sämtliche relevanten Kriterien berücksichtigt und richtig angewandt worden sind bzw. ob sich die Massnahme als verhältnismässig erweist, ist als Rechtsfrage durch das Verwaltungsgericht frei zu prüfen. 5.2. Dass der Entzug des privilegierten migrationsrechtlichen Status der Nie- derlassungsbewilligung und die damit verbundene Verminderung der recht- lichen Voraussetzungen für eine aufenthaltsbeendende Massnahme im Fall zukünftigen weiteren Fehlverhaltens grundsätzlich geeignet sind, den Beschwerdeführer an seine Integrationsverpflichtung zu erinnern und ihm anzuzeigen, dass sein bisheriges Verhalten nicht mehr toleriert wird, ist of- fenkundig. Der Beschwerdeführer hat es denn auch in der Hand, das rück- stufungsbegründete desintegrative Verhalten einzustellen – mithin in Zu- kunft keine Straftaten mehr zu begehen. 5.3. Ebenso erweist sich die Rückstufung im Fall des Beschwerdeführers als erforderlich. Ein milderes Mittel, welches gleichermassen geeignet wäre, bei ihm eine Verhaltensänderung herbeizuführen, ist nicht ersichtlich. Ins- besondere kann beim Beschwerdeführer – entgegen seinen Vorbringen in der Beschwerde (siehe vorne Erw. II/1.2) – nicht davon ausgegangen wer- den, dass eine blosse Verwarnung diesen Effekt hätte. So hat der Be- schwerdeführer bereits gezeigt, dass er sich durch staatliche Massnahmen auch mit unmittelbarer Auswirkung nicht beeindrucken lässt, indem er trotz mehrerer früheren Verurteilungen weiter delinquierte und sich auch nicht durch laufende strafrechtliche Probezeiten von seinen Taten abhalten liess. Praxisgemäss muss der Rückstufung nicht zwingend eine formelle Verwar- nung vorausgehen (Urteil des Bundesgerichts 2C_48/2021 vom 16. Feb- - 14 - ruar 2022, Erw. 6.2). Gerade bei qualifizierten Betäubungsmitteldelikten, die aus rein finanziellen Motiven begangen werden, erachtet es das Bun- desgericht nicht einmal bei einer Landesverweisung für erforderlich, eine vorgängige Verwarnung auszusprechen (MICHAEL SPRING, Der Bewilli- gungswiderruf im schweizerischen Ausländerrecht, Zürich/St. Gallen 2022, Rz. 348 mit Hinweisen; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 2C_1091/2018 vom 4. November 2019, Erw. 4.2), weshalb eine solche erst recht bei einer blossen Rückstufung unterbleiben kann. Die in der Beschwerdeschrift wie- dergegebene gegenteilige Lehrmeinung entspricht nicht der geltenden Praxis und vermag allenfalls für Rückstufungen aufgrund langjähriger So- zialhilfeabhängigkeit eine gewisse Relevanz entfalten, wo die Desintegra- tion kontinuierlich fortschreitet, eine Wegweisung (und damit Verwarnung) altrechtlich aber nach 15 Jahren ordentlichen Aufenthalts gar noch nicht möglich war. Während sich Sozialhilfeempfänger zudem nicht zwingend bewusst sein müssen, welches Verhalten von ihnen inskünftig erwartet wird (ein Sozialhilfebezug kann unverschuldet sein oder zumindest subjektiv von den Betroffenen als unverschuldet wahrgenommen werden), ist dies bei der Erwartung eines inskünftig tadellosen Legalverhaltens nicht der Fall, und wird jedem Straftäter mit der Ansetzung der Probezeit auch klar eine gewisse Erwartung kommuniziert, welche eine zusätzliche ausländer- rechtliche Verwarnung überflüssig erscheinen lassen kann. Es geht des- halb nicht an, dass in Fällen, in denen – wie hier – lediglich aufgrund eines persönlichen Härtefalls von der obligatorischen Landesverweisung abge- sehen wurde, die Migrationsbehörden nur noch die Möglichkeit haben sollten, Verwarnungen auszusprechen, statt gleich zur Rückstufung zu schreiten, wo dies geboten ist. Ohnehin lassen sich Verwarnung (mit An- drohung der Wegweisung) und Rückstufung nicht in eine simple Stufen- folge bringen, in welcher die Verwarnung die mildere Massnahme wäre (vgl. dazu auch CATHERINE REITER, Die Rückstufung im Migrationsrecht, in: Aktuelle Juristische Praxis [AJP] 2022, S. 777 ff., 782 ff.). Soweit in der Praxis gleichwohl eine vorgängige Verwarnung für erforder- lich gehalten wird, steht dies meist in Zusammenhang mit der Frage der Aktualität des Fehlverhaltens (vgl. z.B. BGE 148 II 1, Erw. 6.4) oder in Zu- sammenhang mit einem Sozialhilfebezug oder einer einmaligen Delin- quenz. Eine solche Konstellation ist hier nicht gegeben, vielmehr hat der Beschwerdeführer unter neuem Recht in einer nicht zu bagatellisierenden Weise mehrfach und in kurzer Zeit delinquiert, obwohl ihm bereits aufgrund allgemeiner Verhaltenserwartungen und laufender Probezeiten bewusst sein musste, dass von ihm ein tadelloses Verhalten erwartet wird. Eine blosse Verwarnung erscheint in dieser Situation weder erforderlich noch zielführend. Auch das derzeitige Wohlverhalten des Beschwerdeführers vermag die Er- forderlichkeit einer Bewilligungsrückstufung nicht zu belegen, da der Be- schwerdeführer derzeit noch unter dem Eindruck einer bis Ende 2026 lau- - 15 - fenden strafrechtlichen Probezeit und dem drohenden Entzug seiner Nie- derlassungsbewilligung steht und der anhaltende Druck der straf- und migrationsrechtlichen Verfahren sein Wohlverhalten relativiert. Ein tadel- loser Lebenswandel in dieser Zeit ist ohne Weiteres zu erwarten und geht über ein unauffälliges Wohlverhalten nicht hinaus (vgl. Urteil des Bundes- gerichts 2C_432/2016 vom 26. Januar 2018, Erw. 4.3.2). 5.4. 5.4.1. Zu klären bleibt, ob die Rückstufung durch ein überwiegendes öffentliches Interesse gerechtfertigt erscheint. Konkret muss bei Gegenüberstellung aller öffentlichen und privaten Interessen ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Verfügung der Massnahme resultieren. 5.4.2. 5.4.2.1. Liegt bei einer niederlassungsberechtigten Person ein Rückstufungsgrund vor (Art. 63 Abs. 2 i.V.m. Art. 58a AIG), bestimmt sich das öffentliche Inte- resse am Widerruf der Niederlassungsbewilligung und deren Ersatz durch eine Aufenthaltsbewilligung danach, wie desintegriert der oder die Be- troffene aufgrund des bei ihm oder ihr festgestellten Integrationsdefizits bzw. des zugrundeliegenden Verhaltens erscheint. Je nach Art und Aus- prägung des im konkreten Einzelfall vorliegenden Integrationsdefizits kann die fragliche Person mehr oder weniger weit aus dem Gesellschaftsver- band entrückt sein. Entsprechend gross oder weniger gross ist das gesamt- gesellschaftliche Interesse, sie durch Entzug des privilegierten migrations- rechtlichen Status der Niederlassungsbewilligung an ihre Integrationsver- pflichtung zu erinnern und gleichzeitig die rechtliche Hürde für eine aufent- haltsbeendende Massnahme im Fall künftigen weiteren Fehlverhaltens zu senken. Liegt sodann bei einer niederlassungsberechtigen Person unter mehreren verschiedenen Integrationsaspekten nach Art. 58a Abs. 1 lit. a–d AIG ein Defizit vor, sind also mehrere Rückstufungsgründe gemäss Art. 63 Abs. 2 AIG gegeben, führt dies nach dem Gesagten zu einer Erhöhung des öffent- lichen Interesses an einer Rückstufung (vgl. auch Entscheid des Verwal- tungsgerichts WBE.2021.298 vom 28. März 2022, Erw. II/5.2.2 betr. Erhö- hung des öffentlichen Interesses an einem Widerruf mit Wegweisung bei Vorliegen mehrerer Widerrufsgründe gemäss Art. 63 Abs. 1 AIG). Neben der Art und Ausprägung des vorliegenden Integrationsdefizits bzw. der vorliegenden Integrationsdefizite ist mit Blick auf das öffentliche Inte- resse an einer Rückstufung zu berücksichtigen, inwieweit der betroffenen niederlassungsberechtigen Person ihr jeweiliges desintegratives Verhalten vorwerfbar ist. Dabei können vor allem besondere persönliche Verhältnisse - 16 - ein Integrationsdefizit entschuldigen (vgl. Art. 58a Abs. 2 AIG i.V.m. Art. 77f VZAE). 5.4.2.2. Hinsichtlich des privaten Interesses einer niederlassungsberechtigten Per- son, nicht im Sinne von Art. 63 Abs. 2 AIG auf eine Aufenthaltsbewilligung zurückgestuft zu werden, ist zunächst Folgendes festzuhalten: Anders als bei einem Widerruf mit Wegweisung (Art. 63 Abs. 1 AIG) gehen mit einer Rückstufung keine unmittelbaren Entfernungs- oder Fernhaltemass- nahmen einher. Entsprechend werden durch eine Rückstufung auch die grundrechtlichen Ansprüche des oder der Zurückgestuften auf Achtung des Privatlebens und auf Achtung des Familienlebens (Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 [EMRK; SR 0.101]; Art. 13 Abs. 1 BV) nicht tangiert. Das private Inte- resse der betroffenen Person, von einer Rückstufung verschont zu werden, ist daher grundsätzlich nicht als hoch einzustufen. Gleichwohl ist zu berücksichtigen, dass der Widerruf der Niederlassungs- bewilligung und deren Ersatz durch eine Aufenthaltsbewilligung für die be- troffene ausländische Person in verschiedener Hinsicht zu einer substan- tiellen Verschlechterung ihrer Rechtsposition führt. An erster Stelle ist dies- bezüglich die mit dem migrationsrechtlichen Status verbundene Sicherheit der Anwesenheitsberechtigung in der Schweiz zu nennen. Im Gegensatz zur unbefristeten Niederlassungsbewilligung (Art. 34 Abs. 1 AIG), muss eine Aufenthaltsbewilligung regelmässig verlängert werden (Art. 33 Abs. 3 AIG). Im Zuge einer Rückstufung verbindet das Migrationsamt die zu ertei- lende Aufenthaltsbewilligung zudem mit einer Integrationsvereinbarung oder Integrationsempfehlung nach Art. 58b AIG – oder es erteilt sie unter Bedingungen, an welche der weitere Verbleib in der Schweiz geknüpft wird (Art. 62a VZAE; vgl. auch Art. 33 Abs. 2 und 5 AIG). Auch über den in Art. 62 Abs. 1 lit. d AIG festgeschriebenen Widerrufsgrund der Nichtein- haltung einer Bedingung hinaus sind die rechtlichen Voraussetzungen für eine aufenthaltsbeendende Massnahme gegenüber Personen mit Aufent- haltsbewilligung weniger hoch als gegenüber solchen mit Niederlassungs- bewilligung (vgl. Art. 62 Abs. 1 mit Art. 63 Abs. 1 AIG; vgl. insbesondere Art. 62 Abs. 1 lit. c mit Art. 63 Abs. 1 lit. b AIG). Daneben vermittelt eine Aufenthaltsbewilligung dem Bewilligungsträger noch in weiteren Punkten eine deutlich schlechtere Rechtsstellung als die Niederlassungsbewilli- gung. So liegt bei einer Person mit Aufenthaltsbewilligung die Bewilligung eines Familiennachzugs des Ehegatten und der minderjährigen Kinder – vorbehaltlich allfälliger grundrechtlicher oder freizügigkeitsrechtlicher An- sprüche – im pflichtgemässen Ermessen des Migrationsamts. Die entspre- chenden Familienangehörigen einer Person mit Niederlassungsbewilligung verfügen diesbezüglich über einen Rechtsanspruch (vgl. Art. 44 mit Art. 43 AIG). Sodann untersteht ein Kantonswechsel für eine Person mit Aufent- haltsbewilligung in formeller und in materieller Hinsicht höheren, wenn auch - 17 - nur geringfügig höheren, Voraussetzungen als für eine Person mit Nieder- lassungsbewilligung (Art. 37 Abs. 1–3 AIG). Schliesslich erlischt eine Auf- enthaltsbewilligung mit der Abmeldung ins Ausland oder sechsmonatigen Auslandsabwesenheit des Bewilligungsträgers. Eine Aufrechterhaltung der Bewilligung, wie sie das Migrationsamt bei einer Niederlassungsbewilli- gung auf Gesuch hin gewähren kann, ist nicht möglich (Art. 61 AIG). Insgesamt ist nach dem Gesagten das private Interesse einer niederlas- sungsberechtigten Person daran, dass auf ihre Rückstufung verzichtet und ihr die Niederlassungsbewilligung belassen wird, grundsätzlich zwar nicht als hoch, aber dennoch als erheblich zu bezeichnen. 5.4.3. 5.4.3.1. Wie bereits dargelegt, hat der Beschwerdeführer mehrfach delinquiert und insgesamt acht aktenkundige Straferkenntnisse erwirkt, wobei insbe- sondere seine Verurteilung zu einer 14-monatigen Freiheitsstrafe wegen qualifizierter Drogendelikte ins Gewicht fällt. Das bisherige Legalverhalten des Beschwerdeführers zeugt von einer gewissen Renitenz gegenüber staatlichen Verfügungen und Regeln, wobei auch seine zahlreichen Übertretungsdelikte mitzuberücksichtigen sind, welchen zumindest in der Summe ein gewisses Gewicht zukommt. Auch wenn sich der Beschwerde- führer in den letzten 3 ½ Jahren wohlverhalten hat, erscheint die von ihm geltend gemachte Einsicht und positive Legalprognose angesichts seines wiederholten straffälligen Verhaltens fraglich und ist ein Rückfall in die De- linquenz nach Ablauf der laufenden Probezeit und Klärung der Bewilli- gungssituation zu befürchten. Dies unterstreicht, dass die fortgesetzte De- linquenz des Beschwerdeführers insgesamt als gewichtig qualifiziert werden muss. Entsprechend besteht im heutigen Zeitpunkt immer noch ein grosses bis sehr grosses öffentliches Interesse, seine Niederlassungsbe- willigung zu widerrufen und durch eine Aufenthaltsbewilligung zu ersetzen. 5.4.3.2. Auch wenn die Rückstufung der Bewilligung für den Beschwerdeführer mit einer substanziellen Verschlechterung seiner Rechtsposition einhergeht, ist sein weiterer Aufenthalt in der Schweiz derzeit nicht gefährdet, sondern primär davon abhängig, dass er sich in Zukunft vollumfänglich an die Rechtsordnung hält und zu keinen weiteren Klagen Anlass gibt. Zudem steht beim Beschwerdeführer derzeit auch kein Familiennachzug an, wel- cher bei einer Rückstufung allenfalls nicht mehr bewilligt werden könnte. Der Beschwerdeführer äussert weiter die Befürchtung, dass seine Vermit- telbarkeit auf dem Arbeitsmarkt durch die Rückstufung seiner Bewilligung Schaden nehmen könnte. Er ist jedoch auch nach der Rückstufung seiner Bewilligung weiterhin berechtigt, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen und es ist nicht substanziiert dargelegt, inwiefern sein bestehendes Arbeitsver- - 18 - hältnis durch die Rückstufung gefährdet sein könnte. Dass die Bewilli- gungsrückstufung die Arbeitssuche des Beschwerdeführers inskünftig ver- komplizieren könnte, ist ein vom Gesetzgeber in Kauf genommener und durchaus gewollter Effekt, da ohne spürbare Statusverschlechterung auch die gewünschte Verhaltensveränderung nicht zu bewirken wäre. Ohnehin ist davon auszugehen, dass die Vorstrafen des Beschwerdeführers dessen berufliches Fortkommen weitaus stärker behindern als dessen Bewilli- gungssituation. Zugunsten des Beschwerdeführers spricht hingegen der Umstand, dass dieser in der Schweiz geboren und sozialisiert wurde. Seine hiesige Sozia- lisation vermochte ihn jedoch nicht von seinen Delikten abzuhalten und auch seine sonstige Integration erscheint keineswegs vorbildlich, sondern entspricht bestenfalls den üblichen Integrationserwartungen an einen hier geborenen Ausländer. So hat er eine Ausbildung zur Erlangung des Büro- fachdiploms im April 2022 abgebrochen (MI-act. 137) und kann die Erzie- lung eines existenzsichernden Einkommens ohne weiteres erwartet werden, ohne dass hierdurch die privaten Interessen des Beschwerdefüh- rers an der Beibehaltung seines derzeitigen ausländerrechtlichen Status entscheiderheblich erhöht werden. Weitere Aspekte, welche für die Bemessung seines privaten Interesses re- levant wären, sind nicht ersichtlich und werden auch nicht substanziiert vor- gebracht. Das private Interesse des Beschwerdeführers, den privilegierten migrati- onsrechtlichen Status der Niederlassungsbewilligung zu behalten, ist dem- nach lediglich als gross zu gewichten. 5.4.4. Nach dem Gesagten besteht ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Rückstufung des Beschwerdeführers, womit sich die Massnahme ins- gesamt als verhältnismässig erweist. 6. Zusammenfassend erweist sich die Rückstufung im Sinne von Art. 63 Abs. 2 AIG als begründet und verhältnismässig – und damit als zulässig. Der Entscheid der Vorinstanz ist nicht zu beanstanden und die Beschwerde ist abzuweisen. III. Im Beschwerdeverfahren werden die Verfahrenskosen nach Massgabe des Unterliegens und Obsiegens auf die Parteien verlegt (§ 31 Abs. 2 VRPG). Nachdem der Beschwerdeführer unterliegt, gehen die Kosten des - 19 - verwaltungsgerichtlichen Verfahrens zu seinen Lasten. Ein Parteikostener- satz fällt ausser Betracht (§ 32 Abs. 2 VPRG). Das Verwaltungsgericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 1'200.00 sowie der Kanzleigebühr und den Auslagen von Fr. 268.00, gesamthaft Fr. 1'468.00, sind vom Beschwerdeführer zu bezahlen. 3. Es werden keine Parteikosten ersetzt. Zustellung an: den Beschwerdeführer (Vertreter) die Vorinstanz (mit Rückschein) das Staatssekretariat für Migration, 3003 Bern Rechtsmittelbelehrung Migrationsrechtliche Entscheide können wegen Verletzung von Bundes- recht, Völkerrecht, kantonalen verfassungsmässigen Rechten sowie inter- kantonalem Recht innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Schweizerischen Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten werden, soweit nicht eine Ausnahme im Sinne von Art. 83 lit. c des Bundesgesetzes über das Bun- desgericht vom 17. Juni 2005 (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) vorliegt. Die Frist steht still vom 7. Tag vor bis und mit 7. Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August und vom 18. Dezember bis und mit 2. Januar. Das Bundesgericht tritt auf Beschwerden nicht ein, wenn weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch auf die in Frage stehende Bewilligung einräumt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_694/2008 vom 25. September 2008). In allen anderen Fällen können migrationsrechtliche Entscheide wegen Verletzung von verfassungsmässigen Rechten innert 30 Tagen seit Zustel- lung mit der subsidiären Verfassungsbeschwerde beim Schweizeri- schen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten werden. - 20 - Die unterzeichnete Beschwerde muss das Begehren, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie in gedrängter Form die Begründung, inwiefern der ange- fochtene Akt Recht verletzt, mit Angabe der Beweismittel enthalten. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (Art. 82 ff. BGG bzw. Art. 113 ff. BGG). Aarau, 22. Juli 2024 Verwaltungsgericht des Kantons Aargau 2. Kammer Vorsitz: Gerichtsschreiberin: Busslinger William