Schreiben vom 22. Dezember 2023 auch angezeigt; auf das Angebot, innert Frist die Beschwerde ohne Kostenfolge zurückziehen, hat er indessen nicht reagiert. Das Verwaltungsgericht erkennt: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 400.00 sowie der Kanzleigebühr und Auslagen von Fr. 106.00 gesamthaft Fr. 506.00, sind vom Beschwerdeführer zu bezahlen. 4. Es werden keine Parteikosten ersetzt.