3. Der Beschwerdeführer ersucht um unentgeltliche Rechtspflege, namentlich um Befreiung von den Verfahrenskosten. Die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege setzt jedoch unter anderem voraus, dass die Begehren nicht aussichtslos erscheinen (§ 34 Abs. 1 und 2 VRPG). Diese Voraussetzung ist vorliegend offensichtlich nicht erfüllt, da der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Entscheid nicht beschwert und demzufolge nicht beschwerdebefugt ist. Die Aussichtslosigkeit seines Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wurde dem Beschwerdeführer mit -5-