Zugleich wurde der Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass seine Beschwerde als aussichtslos erscheine und daher seinem Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege kaum entsprochen werden könne. Der instruierende Verwaltungsrichter setzte dem Beschwerdeführer eine Frist bis zum 12. Januar 2024 für einen allfälligen schriftlichen Rückzug der Beschwerde. Es wurde in Aussicht gestellt, dass bei einem fristgerechten Rückzug auf die Erhebung von Verfahrenskosten verzichtet werde. 4. Innert der angesetzten Frist erfolgte keine schriftliche Rückzugserklärung.