3. Mit Schreiben vom 22. Dezember 2023 teilte der instruierende Verwaltungsrichter dem Beschwerdeführer mit, auf seine Verwaltungsgerichtsbeschwerde könne voraussichtlich nicht eingetreten werden. Der Beschwerdeführer habe vor der Vorinstanz die Aufhebung der Dispositiv- Ziffern 3f und 3h des erstinstanzlichen Entscheids beantragt. Beide Bestimmungen seien von der Vorinstanz von Amtes wegen aufgehoben worden. Folglich habe der Beschwerdeführer kein schutzwürdiges Interesse an der Änderung oder Aufhebung des angefochtenen Entscheids.