2. Die B._____ teilte der Beschwerdestelle SPG mit Schreiben vom 25. September 2023 mit, sie ziehe ihren Entscheid vom 30. Mai 2023 in Wiedererwägung und werde A._____ die entgangenen Lohneinnahmen vom 1. Juni 2023 bis zum 31. Oktober 2023 per 30. September 2023 ausbezahlen. 3. Gestützt auf das erwähnte Schreiben der B._____ schrieb die Beschwerdestelle SPG die Verwaltungsbeschwerde von A._____ als gegenstandslos geworden von der Geschäftskontrolle ab. Gleichzeitig wurden die Dispositivziffern 3f und 3h des Entscheids der B._____ vom 30. Mai 2023 von Amtes wegen aufgehoben.