Verwaltungsgericht 3. Kammer WBE.2023.394 / SM / we (BE.2023.064) Art. 6 Urteil vom 23. Januar 2024 Besetzung Verwaltungsrichter Michel, Vorsitz Verwaltungsrichter J. Huber Verwaltungsrichterin Schircks Gerichtsschreiberin i.V. Mahler Beschwerde- A._____, führer gegen B._____, Departement Gesundheit und Soziales, Kantonaler Sozialdienst, Beschwerdestelle SPG, Obere Vorstadt 3, 5001 Aarau Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend Sozialhilfe Entscheid des Departements Gesundheit und Soziales vom 13. Oktober 2023 -2- Das Verwaltungsgericht entnimmt den Akten: A. Die B._____ beschloss am 30. Mai 2023 gegenüber A._____ und C._____ unter den Dispositiv-Ziffern 3f und 3h Folgendes: f. A._____ hat weiterhin am Pilotprojekt Littering der Gemeinde B. teilzunehmen und sich strikte an die Anweisungen der Gemeinde B. zu halten. Entgangene Einnahmen infolge unbegründeter Absenzen oder nicht korrekter Abmeldung haben die Anrechnung des voraussichtlichen Lohnes als Einnahmen in der Sozialhilfe zur Folge. h. A._____ hat sich aktiv und schriftlich um eine Arbeitsstelle zu bemühen. Bei der monatlichen Auszahlung des Lebensunterhaltes hat A._____ den Sozialen Diensten B. unaufgefordert mindestens 10 Stellenbemühungen mittels Vorlage der Stelleninserate, Kopie der Bewerbungsschreiben und falls vorhanden Vorlage der Absage, zu belegen. B. 1. Mit Beschwerde vom 24. Juni 2023 an das Departement Gesundheit und Soziales (DGS), Kantonaler Sozialdienst, Beschwerdestelle SPG, bean- tragte A._____ die Aufhebung der Dispositiv-Ziffern 3f und 3h des angefochtenen Entscheids. 2. Die B._____ teilte der Beschwerdestelle SPG mit Schreiben vom 25. September 2023 mit, sie ziehe ihren Entscheid vom 30. Mai 2023 in Wiedererwägung und werde A._____ die entgangenen Lohneinnahmen vom 1. Juni 2023 bis zum 31. Oktober 2023 per 30. September 2023 ausbezahlen. 3. Gestützt auf das erwähnte Schreiben der B._____ schrieb die Beschwerdestelle SPG die Verwaltungsbeschwerde von A._____ als gegenstandslos geworden von der Geschäftskontrolle ab. Gleichzeitig wurden die Dispositivziffern 3f und 3h des Entscheids der B._____ vom 30. Mai 2023 von Amtes wegen aufgehoben. C. 1. Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 10. November 2023 beantragt A._____ sinngemäss, der Entscheid der Beschwerdestelle SPG sei aufzuheben und die Sache an die Beschwerdestelle SPG zurückzuweisen, damit diese inhaltlich entscheide. Gleichzeitig verlangt er die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. -3- 2. In ihrer Beschwerdeantwort vom 21. November 2023 beantragt die Be- schwerdestelle SPG, die Beschwerde sei unter Kosten- und Entschädi- gungsfolgen abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden dürfe. 3. Mit Schreiben vom 22. Dezember 2023 teilte der instruierende Verwal- tungsrichter dem Beschwerdeführer mit, auf seine Verwaltungsgerichts- beschwerde könne voraussichtlich nicht eingetreten werden. Der Be- schwerdeführer habe vor der Vorinstanz die Aufhebung der Dispositiv- Ziffern 3f und 3h des erstinstanzlichen Entscheids beantragt. Beide Be- stimmungen seien von der Vorinstanz von Amtes wegen aufgehoben worden. Folglich habe der Beschwerdeführer kein schutzwürdiges Inte- resse an der Änderung oder Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Zugleich wurde der Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass seine Be- schwerde als aussichtslos erscheine und daher seinem Gesuch um Ge- währung der unentgeltlichen Rechtspflege kaum entsprochen werden könne. Der instruierende Verwaltungsrichter setzte dem Beschwerdeführer eine Frist bis zum 12. Januar 2024 für einen allfälligen schriftlichen Rück- zug der Beschwerde. Es wurde in Aussicht gestellt, dass bei einem fristge- rechten Rückzug auf die Erhebung von Verfahrenskosten verzichtet werde. 4. Innert der angesetzten Frist erfolgte keine schriftliche Rückzugserklärung. 5. Das Verwaltungsgericht hat den Fall auf dem Zirkularweg entschieden (§ 7 des Gerichtsorganisationsgesetzes vom 6. Dezember 2011 [GOG; SAR 155.200]). Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: I. 1. Gegen letztinstanzliche Entscheide der Verwaltungsbehörden ist die Ver- waltungsgerichtsbeschwerde zulässig (§ 54 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Dezember 2007 [Verwaltungsrechts- pflegegesetz, VRPG; SAR 271.200]). Nach § 58 Abs. 1 des Gesetzes über die öffentliche Sozialhilfe und soziale Prävention vom 6. März 2001 (So- zialhilfe- und Präventionsgesetz, SPG; SAR 851.200) können Verfügungen und Entscheide der Sozialbehörden mit Beschwerde beim Departement Gesundheit und Soziales (DGS) angefochten werden (§ 39a der Sozial- hilfe- und Präventionsverordnung vom 28. August 2002 [SPV; -4- SAR 851.211]). Dessen Entscheide können an das Verwaltungsgericht weitergezogen werden (§ 58 Abs. 2 SPG). Das Verwaltungsgericht ist somit zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. 2. Zur Beschwerde ist namentlich befugt, wer ein schutzwürdiges eigenes In- teresse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat (§ 42 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. De- zember 2007 [Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG; SAR 271.200]). Der Beschwerdeführer beantragte vor der Vorinstanz die Aufhebung der Dispositiv-Ziffern 3f und 3h des erstinstanzlichen Entscheids. Diese Anord- nungen wurden, nachdem die B._____ den erstinstanzlichen Entscheid in Wiedererwägung gezogen hatte, von der Vorinstanz von Amtes wegen aufgehoben. Der Beschwerdeführer hat mithin genau das erreicht, was er in seiner Beschwerde beantragte. Demzufolge ist er nicht (mehr) beschwert und daher nicht beschwerdeberechtigt. 3. Zusammenfassend erweist sich, dass der Beschwerdeführer durch den an- gefochtenen Entscheid nicht beschwert ist und daher kein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat. Aus diesem Grund ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. II. 1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die verwal- tungsgerichtlichen Verfahrenskosten zu bezahlen (§ 31 Abs. 2 VRPG). Die Staatsgebühr wird unter Berücksichtigung des Zeitaufwands und der Be- deutung der Sache auf Fr. 400.00 festgelegt (vgl. § 3 Abs. 1 i.V.m. § 22 Abs. 1 lit. c des Dekrets über die Verfahrenskosten vom 24. November 1987 [Verfahrenskostendekret, VKD; SAR 221.150]). Für die Kanzleige- bühr und die Auslagen wird auf §§ 25 ff. VKD verwiesen. 2. Parteikosten sind nicht zu ersetzen (vgl. § 29 i.V.m. § 32 Abs. 2 VRPG). 3. Der Beschwerdeführer ersucht um unentgeltliche Rechtspflege, namentlich um Befreiung von den Verfahrenskosten. Die Gewährung der unentgelt- lichen Rechtspflege setzt jedoch unter anderem voraus, dass die Begehren nicht aussichtslos erscheinen (§ 34 Abs. 1 und 2 VRPG). Diese Voraus- setzung ist vorliegend offensichtlich nicht erfüllt, da der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Entscheid nicht beschwert und demzufolge nicht beschwerdebefugt ist. Die Aussichtslosigkeit seines Gesuchs um Gewäh- rung der unentgeltlichen Rechtspflege wurde dem Beschwerdeführer mit -5- Schreiben vom 22. Dezember 2023 auch angezeigt; auf das Angebot, innert Frist die Beschwerde ohne Kostenfolge zurückziehen, hat er indes- sen nicht reagiert. Das Verwaltungsgericht erkennt: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 400.00 sowie der Kanzleigebühr und Auslagen von Fr. 106.00 gesamthaft Fr. 506.00, sind vom Beschwerdeführer zu bezahlen. 4. Es werden keine Parteikosten ersetzt. Zustellung an: den Beschwerdeführer die B._____ das Departement Gesundheit und Soziales (DGS), Kantonaler Sozial- dienst, Beschwerdestelle SPG Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Dieser Entscheid kann wegen Verletzung von Bundesrecht, Völkerrecht, kantonalen verfassungsmässigen Rechten sowie interkantonalem Recht innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Beschwerde in öffentlich-recht- lichen Angelegenheiten beim Schweizerischen Bundesgericht, Schweizerhofquai, 6004 Luzern, angefochten werden. Die Frist steht still vom 7. Tag vor bis und mit 7. Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August und vom 18. Dezember bis und mit 2. Januar. Die unterzeich- nete Beschwerde muss das Begehren, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie in gedrängter Form die Begründung, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, mit Angabe der Beweismittel enthalten. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (Art. 82 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [Bundesgerichts- gesetz, BGG; SR 173.110] vom 17. Juni 2005). -6- Aarau, 23. Januar 2024 Verwaltungsgericht des Kantons Aargau 3. Kammer Vorsitz: Gerichtsschreiberin i.V.: Michel Mahler