Aufgrund fehlenden schutzwürdigen Interesses an einer materiellen Beurteilung rechtfertigt es sich, zur Vermeidung eines prozessualen Leerlaufs auf eine Überweisung der Eingabe vom 8. November 2023 an die Klinik der PDAG zur Behandlung als Entlassungsgesuch zu verzichten. Sollte das Familiengericht Q._____ die fürsorgerische Unterbringung in der Klinik der PDAG verlängern, stünde dem Beschwerdeführer der ordentliche Rechtsmittelweg und damit eine weitere gerichtliche Überprüfung zur Verfügung. 5. Gestützt auf § 37 Abs. 3 lit. b EG ZGB werden in Verfahren betreffend fürsorgerische Unterbringungen keine Gerichtskosten erhoben. Eine Parteientschädigung fällt ausser Betracht.