Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass die PDAG ein Entlassungsgesuch im aktuellen Zeitpunkt abweisen würde. Ein Entscheid der PDAG über das Entlassungsgesuch würde zudem spätestens durch den familiengerichtlichen Entscheid über eine allfällige Verlängerung der fürsorgerischen Unterbringung abgelöst, zumal es aus zeitlichen Gründen nicht möglich ist, vorher eine verwaltungsgerichtliche Anhörung durchzuführen.