mäss Art. 439 Abs. 4 ZGB). Die Eingabe vom 8. November 2023 wäre daher grundsätzlich der Klinik der PDAG zur umgehenden Behandlung als Entlassungsgesuch zu überweisen. Im vorliegenden Fall ist jedoch zu berücksichtigen, dass die PDAG dem Familiengericht Q._____ am 31. Oktober 2023 den Antrag auf Bestätigung der fürsorgerischen Unterbringung gestellt hat. Über diesen Antrag wird das Familiengericht anlässlich der auf den 14. November 2023 angesetzten Anhörung entscheiden. Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass die PDAG ein Entlassungsgesuch im aktuellen Zeitpunkt abweisen würde.