3.3. Die Eingabe von A._____ stellt vor diesem Hintergrund ein (sinngemässes) Entlassungsgesuch dar (Botschaft vom 28. Juni 2006 zur Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht], BBl 2006 7072 Ziff. 2.2.11). Ist die Unterbringung durch einen zur Berufsausübung im Kanton Aargau berechtigten Arzt angeordnet worden, ist während sechs Wochen die Einrichtung für die Entlassung zuständig (Art. 429 Abs. 3 ZGB i.V.m. § 46 Abs. 1 EG ZGB). Folglich ist die Klinik der PDAG zur Behandlung des Entlassungsgesuchs zuständig.