Verwaltungsgericht 1. Kammer WBE.2023.393 / jl / jb Art. 173 Urteil vom 13. November 2023 Besetzung Verwaltungsrichterin Schircks, Vorsitz Verwaltungsrichter Cotti Verwaltungsrichter J. Huber Gerichtsschreiberin Lang Beschwerde- A._____ führer Zustelladresse: Psychiatrische Dienste Aargau AG, Königsfelderstrasse 1, 5210 Windisch Beiständin: B._____ Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend fürsorgerische Unterbringung (Klinikeinweisung) Entscheid von Dr. med. C._____ vom 15. Oktober 2023 -2- Das Verwaltungsgericht entnimmt den Akten und zieht in Erwä- gung: 1. A._____ trat am 10. Oktober 2023 freiwillig in die Klinik der Psychiatrischen Dienste Aargau AG (PDAG) ein, wobei er am 13. Oktober 2023 gestützt auf Art. 427 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 (ZGB; SR 210) von der Klinik der PDAG zurückbehalten wurde. Mit Entscheid vom 15. Oktober 2023 ordnete Dr. med. C._____ die fürsorgeri- sche Unterbringung in der Klinik der PDAG an. 2. Mit Eingabe vom 8. November 2023 (Eingang gleichentags per Mail) erhob A._____ Beschwerde beim Verwaltungsgericht gegen den Unterbrin- gungsentscheid. 3. 3.1. Gemäss Art. 439 Abs. 1 Ziff. 1 sowie Abs. 2 ZGB i.V.m. § 59 Abs. 1 lit. a des Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch vom 27. Juni 2017 (EG ZGB; SAR 210.300) kann gegen eine fürsorgerische Un- terbringung innert zehn Tagen seit Mitteilung des Entscheids Beschwerde beim Verwaltungsgericht erhoben werden. 3.2. Vorliegend ordnete Dr. med. C._____ die fürsorgerische Unterbringung am 15. Oktober 2023 an. Nach Angaben der Klinik der PDAG wurde der Entscheid dem Beschwerdeführer am 16. Oktober 2023 ausgehändigt. Damit ist seine Eingabe vom 8. November 2023 klar verspätet erfolgt, weshalb nicht darauf eingetreten werden kann. 3.3. Die Eingabe von A._____ stellt vor diesem Hintergrund ein (sinngemässes) Entlassungsgesuch dar (Botschaft vom 28. Juni 2006 zur Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht], BBl 2006 7072 Ziff. 2.2.11). Ist die Unterbringung durch einen zur Berufsausübung im Kanton Aargau berechtigten Arzt angeordnet worden, ist während sechs Wochen die Einrichtung für die Entlassung zuständig (Art. 429 Abs. 3 ZGB i.V.m. § 46 Abs. 1 EG ZGB). Folglich ist die Klinik der PDAG zur Behandlung des Entlassungsgesuchs zuständig. 4. An falsche amtliche Stellen eingereichte Eingaben sind unverzüglich an die zuständige Behörde weiterzuleiten (siehe auch die Weiterleitungspflicht ge- -3- mäss Art. 439 Abs. 4 ZGB). Die Eingabe vom 8. November 2023 wäre da- her grundsätzlich der Klinik der PDAG zur umgehenden Behandlung als Entlassungsgesuch zu überweisen. Im vorliegenden Fall ist jedoch zu be- rücksichtigen, dass die PDAG dem Familiengericht Q._____ am 31. Okto- ber 2023 den Antrag auf Bestätigung der fürsorgerischen Unterbringung gestellt hat. Über diesen Antrag wird das Familiengericht anlässlich der auf den 14. November 2023 angesetzten Anhörung entscheiden. Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass die PDAG ein Entlassungsgesuch im aktuellen Zeitpunkt abweisen würde. Ein Entscheid der PDAG über das Entlassungsgesuch würde zudem spätestens durch den familiengerichtli- chen Entscheid über eine allfällige Verlängerung der fürsorgerischen Un- terbringung abgelöst, zumal es aus zeitlichen Gründen nicht möglich ist, vorher eine verwaltungsgerichtliche Anhörung durchzuführen. Angesichts der am 14. November 2023 stattfindenden familiengerichtlichen Anhörung ist somit sichergestellt, dass die Rechtmässigkeit der fürsorgerischen Un- terbringung rasch einer gerichtlichen Überprüfung zugeführt wird (vgl. Art. 31 Abs. 4 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossen- schaft vom 18. April 1999 [BV; SR 101]; BGE 123 I 31, Erw. 4c). Aufgrund fehlenden schutzwürdigen Interesses an einer materiellen Beur- teilung rechtfertigt es sich, zur Vermeidung eines prozessualen Leerlaufs auf eine Überweisung der Eingabe vom 8. November 2023 an die Klinik der PDAG zur Behandlung als Entlassungsgesuch zu verzichten. Sollte das Familiengericht Q._____ die fürsorgerische Unterbringung in der Klinik der PDAG verlängern, stünde dem Beschwerdeführer der ordentliche Rechts- mittelweg und damit eine weitere gerichtliche Überprüfung zur Verfügung. 5. Gestützt auf § 37 Abs. 3 lit. b EG ZGB werden in Verfahren betreffend für- sorgerische Unterbringungen keine Gerichtskosten erhoben. Eine Partei- entschädigung fällt ausser Betracht. Das Verwaltungsgericht erkennt: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Das Verfahren ist kostenlos. 3. Es werden keine Parteikosten ersetzt. -4- Zustellung an: [...] Mitteilung an: [...] Beschwerde in Zivilsachen Dieser Entscheid kann wegen Verletzung von Bundesrecht, Völkerrecht, kantonalen verfassungsmässigen Rechten und interkantonalem Recht in- nert 30 Tagen seit Zustellung mit der Beschwerde in Zivilsachen beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten wer- den. Die Frist steht still vom 7. Tag vor bis und mit 7. Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August und vom 18. Dezember bis und mit 2. Ja- nuar. Die unterzeichnete Beschwerde muss das Begehren, wie der Ent- scheid zu ändern ist, sowie in gedrängter Form die Begründung, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, mit Angabe der Beweismittel enthal- ten. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkun- den sind beizulegen (Art. 72 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesge- richt [Bundesgerichtsgesetz, BGG] vom 17. Juni 2005). Aarau, 13. November 2023 Verwaltungsgericht des Kantons Aargau 1. Kammer Vorsitz: Gerichtsschreiberin: i.V. Schircks Lang