4. Zusammenfassend erweist sich die Verwaltungsgerichtsbeschwerde als unbegründet und ist abzuweisen. III. Die Beschwerdeführerin unterliegt im verwaltungsgerichtlichen Verfahren und hat demgemäss die Verfahrenskosten vollumfänglich zu tragen (vgl. § 31 Abs. 2 VRPG). Ein Parteikostenersatz ist ausgangsgemäss nicht geschuldet (vgl. § 32 Abs. 2 i.V.m. § 29 VRPG). Das Verwaltungsgericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 2'500.00 sowie der Kanzleigebühr und den Auslagen von Fr. 416.00, gesamthaft Fr. 2'916.00, sind von der Beschwerdeführerin zu bezahlen.