Dass ihr die Vorinstanz nicht sämtliche Verfahrenskosten abgenommen und keine vollständige Parteientschädigung zugesprochen hat, ist im Übrigen richtig. Die Beschwerdeführerin hatte vor Vorinstanz im Hauptantrag denn auch keine Rückweisung an die erste Instanz beantragt, sondern eine ersatzlose Aufhebung des angefochtenen Entscheids und den Verzicht auf den Anschluss der Liegenschaft an die öffentliche Kanalisation verlangt. Eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz beantragte sie lediglich im Eventualantrag (vgl. Vorakten, act. 48). - 19 -