Die Vorinstanz erachtete den Anspruch der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör daher als in schwerer Weise verletzt (siehe angefochtener Entscheid, S. 4 f.). Der Schwere des Gehörsmangels entsprechend wurde der Beschwerdeführerin die Hälfte der Verfahrenskosten abgenommen und ihr überdies die Hälfte der Parteikosten ersetzt. Dass ihr die Vorinstanz nicht sämtliche Verfahrenskosten abgenommen und keine vollständige Parteientschädigung zugesprochen hat, ist im Übrigen richtig.