Des Weiteren sprach die Vorinstanz der Beschwerdeführerin aufgrund der festgestellten Gehörsverletzung eine hälftige Parteientschädigung zu (vgl. angefochtener Entscheid, S. 10 f.). Vor dem Hintergrund, dass Gehörsverletzungen, die im Rechtsmittelverfahren geheilt werden, bei den Kostenfolgen oft zu einem Viertel oder einem Fünftel berücksichtigt werden (siehe Entscheide des Verwaltungsgerichts WBE.2013.437 vom 14. August 2014, Erw. II/7, WBE.2012.132 vom 8. August 2013, Erw. III/3), wurde im vorliegenden Fall die Gehörsverletzung in einem erheblich höheren Ausmass berücksichtigt.