3.3. Die Vorinstanz berücksichtigte bei den Kostenfolgen die geheilte Gehörsverletzung, indem sie die Hälfte der Verfahrenskosten auf die Staatskasse nahm. Die andere Hälfte wurde – entsprechend dem materiellen Verfahrensausgang – der Beschwerdeführerin auferlegt. Des Weiteren sprach die Vorinstanz der Beschwerdeführerin aufgrund der festgestellten Gehörsverletzung eine hälftige Parteientschädigung zu (vgl. angefochtener Entscheid, S. 10 f.).