3.1.2. Die Vorinstanz erwog, betreffend die materiellen Anträge unterliege die Beschwerdeführerin, weshalb sie grundsätzlich die Verfahrenskosten zu tragen habe. Aufgrund der Gehörsverletzung rechtfertige es sich aber, die Hälfte der Verfahrenskosten auf die Staatskasse zu nehmen und der Beschwerdeführerin die Hälfte der Parteientschädigung zu ersetzen (vgl. angefochtener Entscheid, S. 10 f.). In der Beschwerdeantwort ergänzt die Vorinstanz, die Gehörsverletzung sei bei der Kostenverlegung praxisgemäss berücksichtigt worden. Das Unterliegen der Beschwerdeführerin in der Sache dürfe bei der Kostenverlegung nicht gänzlich ausgeblendet werden (Beschwerdeantwort Vorinstanz, S. 4).