3. 3.1. 3.1.1. Sodann beanstandet die Beschwerdeführerin die Kostenverlegung der Vorinstanz. Indem die Vorinstanz die Gehörsverletzung des BVU, Abteilung für Baubewilligungen, betreffend Kanalisationsanschlusspflicht (vgl. angefochtener Entscheid, S. 4 f.) geheilt habe, habe sie anstelle der Erstinstanz entschieden. Erst damit sei ihr Anspruch auf eine formell korrekte Entscheidung erfüllt worden. Vor diesem Hintergrund und in Anlehnung an die Rechtsprechung des Bundesgerichts habe ihr die Vorinstanz zu Unrecht Verfahrenskosten auferlegt. Zudem hätte ihr diese eine volle Parteientschädigung zusprechen müssen.