Im konkreten Fall ist deshalb davon auszugehen, dass die Summe der Erstellungskosten, der üblichen Aufwendungen für die Gewährung von Durchleitungsrechten Dritter und allenfalls deren Entschädigung infolge Erstellung der Leitung sowie die Kosten der Wiederinstandstellung derer Grundstücke ab einem Betrag von Fr. 25'000.00 durch die Gemeinde zu übernehmen sind (vgl. Verwaltungsgerichtsbeschwerde, S. 11). Da bereits die Erstellungskosten von Fr. 63'323.00 die Kosten einer mechanisch-biologischen Einzelkläranlage übersteigen, kann offenbleiben, ob und inwieweit tatsächlich mit Aufwendungen für die Gewährung allfälliger Dienstbarkeiten, einem Er-