Prozessaufwendungen nicht unmittelbar durch die Anschlusspflicht gemäss Art. 11 GSchG verursacht. Sie bilden demnach keine im Rahmen der Zumutbarkeit zu berücksichtigenden tatsächlich anfallenden Anschlusskosten (vgl. BGE 132 II 515, Erw. 4; Beschwerdeantwort Vorinstanz, S. 3). Im Übrigen wurde die Gehörsverletzung der Erstinstanz bei der Kostenverlegung der Vorinstanz praxisgemäss berücksichtigt (vgl. hinten Erw. II/3).