und die Grundeigentümer die Durchleitung zudem gestatten müssen (vgl. Art. 691 Abs. 1 ZGB), nicht in die Zumutbarkeitsbeurteilung miteinzubeziehen (vgl. Verwaltungsgerichtsbeschwerde, S. 12). Schliesslich sind auch die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Verfahrenskosten und die Parteientschädigung des vorinstanzlichen Verfahrens bei der Berechnung der Anschlusskosten nicht zu berücksichtigen (vgl. Verwaltungsgerichtsbeschwerde, S. 13). Im Gegensatz zu den von der Rechtsprechung anerkannten Kostenpositionen (vgl. vorne Erw. II/2.4.6) werden - 16 -