Sodann sind auch die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Kosten für die Baubewilligung, die Projektierung, die Vermessung der Leitung nach Fertigstellung, den Entwässerungsplan und den Anschluss von insgesamt Fr. 10'000.00 bei der Beurteilung der Zumutbarkeit nicht zu berücksichtigen (vgl. Verwaltungsgerichtsbeschwerde, S. 12). In Übereinstimmung mit der Vorinstanz fallen Aufwendungen für die Baubewilligung, Vermessung, Projektierung und Planung der Entwässerung unter den Oberbegriff der Planungskosten, welche beim Einholen von Unternehmerofferten – wie vorliegend – praxisgemäss eingespart werden können (vgl. Leitfaden "Abwasser im ländlichen Raum", B05/S. 3;